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Anmerkung zum jagdrechtlichen Urteil des VG Freiburg i.Br. vom 24.09.2008 (Az. 1 K 430/08)
Fragen von Verbissbelastung, Abschusserfüllung und Abschussplanerhöhung sind ein Dauerthema der zunehmenden Konfliktlage zwischen den Interessen von Waldeigentümern, Forstleuten und Jagdausübungsberechtigten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat im Herbst 2008 in einem abgewogenen Urteil Grundzüge zur rechtlichen Beurteilung dargelegt, die als Leitschnur auch für zukünftige Entscheidungen dienen können. Das Gericht stärkt die Stellung der Waldeigentümer, lässt dabei aber ausreichenden Spielraum für eine orts- und situationsgerechte Bejagungsstrategie.
Urteilsanmerkung zum jagdrechtlichen Urteil des VG Freiburg vom 24.09.2008 (Az. 1 K 430/08)


Leitsatz zur Entscheidung des LG Konstanz vom 08.09.2004
(Az:5Ns 33Js10597/03):

1. Bei der Einreise nach Deutschland ist zur Einfuhr von Waffen lediglich die Tatsache der Waffeneinfuhr als solche mitzuteilen. Weitergehende Sachverhaltsermittlung zu Art und Anzahl der Waffen obliegt der kontrollierenden Behörde. Aus dem Wortlaut des § 27 WaffG 1976 ist nicht zu entnehmen, daß der Waffenbesitzer weitergehende Pflichten anläßlich der Einreise hat.
2. Der Nachweis zur Erwerbs- und Besitzberechtigung kann auch nachträglich erfolgen, eine Hinterlegung des eingeführten Gegenstandes bei der örtlich zuständigen Behörde bis zur Beibringung der Nachweise ist zulässig.
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Leitzsatz zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 19.12.2003
(Az: 6 St RR 149/2003):

1. Bei dem Lauf eines MG34 handelt es sich nicht um den Lauf eines vollautomatischen Gewehres i.S.d. § 53 WaffG, sondern um einen Lauf eines Maschinengewehres gemäß Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29a i. V. m. Nr. 34. Auf Maschinengewehre wurde das für voll- und halbautomatische Gewehre geltende Zeitlimit aus der Neufassung der Kriegswaffen¬liste nicht anwendbar.
2. Aus dem Verschlechterungsverbot gemäß § 2 StGB ist bei Tateinheit von Besitz und Überlassen einer Kriegswaffe die Anwendbarkeit von §§ 22a KWKG, § 57 Abs. 1 WaffG n. F. anzuwenden, da die Strafvorschriften des KWKG keine Regelung zum unerlaubten Vertrieb einer Kriegswaffe enthalten.
3. Das Sammelgebiet einer Sammler-WBK „der von ... deutschen Truppenverbänden geführten ... Waffen“ stellt nicht zwingend darauf ab, daß die in das Sammlergebiet fallenden Waffen in Deutschland hergestellt und auch von Deutschen Truppen tatsächlich benutzt wurden. Diese Umstände mögen den Sammlerwert beeinflussen, sie tangieren jedoch nicht die Sammlungsgeeignetheit.
4. Hersteller einer Waffe ist derjenige, der eine Schußwaffe aus beschafften wesentlichen Teilen im Sinne des § 3 WaffG a. F. zusammensetzt. Der Zusammenbau einer unvollständigen Fundwaffe mit einem dazu passenden vorhandenen oder beschafften Verschluß und einem Schaft stellt daher ein erlaubnispflichtiges Herstellen einer Schußwaffe dar.
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Kommentierung zur Entscheidung des Landgerichtes Memmingen vom 14.09.2004:
Zur Strafsanktion für das Herstellen einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Lauf eines MG 34).

Das Landgericht Memmingen hatte nach Aufhebung des von ihm verkündeten Urteils in der Revisionsinstanz erneut über das Strafmaß zu befinden.

Vom Revisionsgericht vorgegeben waren die zu beurteilenden Straftatbestände, zum einen ein Verstoß gegen § 53 WaffG als Vergehen, daneben ein Verstoß gegen § 22a KWKG als Verbrechenstatbestand.

Das Gericht schloß sich in seinem Urteil dem Plädoyer der Verteidigung an und erkannte bezüglich des Verstoßes gegen das KWKG auf einen minderschweren Fall. Dies eröffnete die Möglichkeit, eine Sanktion im Geldstrafenbereich vorzunehmen. Auch das Herstellen einer Schußwaffe wurde als minderschwerer Fall eingestuft. Hierdurch war es möglich, daß das Landgericht die letztlich in Rechtskraft erwachsene Sanktion mit einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen bemessen konnte. Verwaltungsrechtlich ist dabei noch offen, ob eine derartige Verurteilung unter die Regelunzuverlässigkeit des § 5 Ziffer 1a WaffG n. F. subsumiert werden kann.

In der ersten Instanz war für die zugrunde gelegene Tat eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung erkannt worden.